Praxisleitfaden · Artikel 50 des AI Act
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, verlangt aber keine sichtbare Kennzeichnung jeder Werbung, bei der KI eingesetzt wurde. Dieser Leitfaden trennt Anbieter- und Betreiberpflichten, erklärt Deepfake-Offenlegung und macht Rückverfolgbarkeit operativ.
Geprüft am 23. August 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
In einem Satz: Anbieter generativer KI-Systeme müssen maschinenlesbare Markierung der Ergebnisse ermöglichen; Betreiber müssen Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; ausgenommen sind Texte mit menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle, wenn eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Unser Drei-Ebenen-Workflow ist ein freiwilliger Produktionsstandard, kein universelles Rechtspaket für jede Werbung.
Was die Verordnung sagt
Pflichten hängen von Funktion und Inhalt ab, nicht allein vom Einsatz eines KI-Werkzeugs.
Muss generative Systeme so gestalten, dass Ergebnisse wirksam, zuverlässig, robust, interoperabel und maschinenlesbar markiert werden können, vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen.
Muss Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte klar offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; ausgenommen sind Texte mit menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle, wenn eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Das ist keine Pauschalregel für jede Werbung.
Anbieter direkt interagierender Systeme müssen über die KI-Interaktion informieren, sofern sie nicht offensichtlich ist. Diese Chatbot-Regel ist von audiovisueller Offenlegung zu trennen.
Unterstützende Standardbearbeitung kann von der Anbieter-Markierung ausgenommen sein. Filmhintergründe, VFX und technische Vor- oder Nachbearbeitung sind nicht automatisch Deepfakes: Ähnlichkeit, Aussage, Kontext und Publikumserwartung zählen.
Erste Entscheidung
Entscheidend sind System, Funktion, Darstellung und die Frage, ob etwas im Ausstrahlungskontext fälschlich authentisch oder wahr erscheinen kann.
| Fall | Behandlung nach Artikel 50 | Grund |
|---|---|---|
| Deepfake einer existierenden Person, eines Objekts, Ortes, einer Entität oder eines Ereignisses | Klare Betreiber-Offenlegung | Es muss fälschlich authentisch oder wahr wirken; Kontext und Publikum zählen. |
| KI-generierter oder manipulierter Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Offenlegung mit redaktioneller Ausnahme | Die Ausnahme erfordert menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. |
| Klar fiktionale oder kreative Werbung | Einzelfall; keine universelle sichtbare Kennzeichnung | Eine anwendbare Offenlegung darf den Werkgenuss nicht beeinträchtigen. |
| Standard-Farbkorrektur, Audioreinigung oder unterstützende Bearbeitung | Meist außerhalb der Anbieter-Markierung | Wenn Daten oder Bedeutung nicht wesentlich verändert werden. |
| Filmhintergründe, Set Extensions, VFX oder technische Postproduktion | Kontextprüfung | Laut Kommission oft nicht täuschend, wenn Authentizität nicht erwartet wird. |
| Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte | Keine rückwirkende Pflicht | Freiwillige Transparenz wird empfohlen. |
Wenn Offenlegung gilt oder freiwillig gewählt wird
Anwendbare Informationen müssen klar, unterscheidbar und zugänglich sein. Der AI Act schreibt keinen Einheitswortlaut vor; dies sind Produktionshinweise, keine festen Rechtsformeln.
| Kanal | Empfohlene Praxis | Prüfung |
|---|---|---|
| TV und VOD | Klare Offenlegung spätestens bei erster Wahrnehmung; kreativ integriert, ohne das Werk zu beeinträchtigen | Lesbarkeit, Dauer, Ausstrahlungsunterlagen |
| Soziale Plattformen | Plattform-Erklärungen nutzen und sichtbare Offenlegung ergänzen, wenn die Prüfung sie verlangt | Zusätzliche Plattformregeln |
| Web, Display und DOOH | Wahrnehmbarer Hinweis im Werbemittel oder direkten Kontext, sofern anwendbar | Lesbarkeit in jeder Größe |
| Audio | Hörbare Offenlegung, wenn der konkrete Fall sie verlangt | Erste Wahrnehmung und Klarheit |
Anbieterpflicht
Artikel 50 Absatz 2 richtet sich an den Anbieter des generativen Systems und ist von einer sichtbaren Betreiber-Offenlegung zu unterscheiden.
Als KI-generiert oder manipuliert markierte und erkennbare Ergebnisse durch wirksame, zuverlässige, robuste, interoperable und technisch machbare Lösungen.
Werkzeuge inventarisieren, vorhandene Markierung prüfen und bei Schnitt und Export möglichst erhalten. Das ist technische Vorbereitung, keine Rechtszertifizierung.
Die begrenzte Frist bis 2. Dezember 2026 betrifft bestimmte vor dem 2. August in Verkehr gebrachte Systeme und nur Markierung und Erkennbarkeit nach Artikel 50 Absatz 2.
Zweite Entscheidung
Marke, Agentur und Produktionsfirma sind keine automatischen Rechtskategorien des Artikels 50.
Entwickelt das System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder Betrieb.
Nutzt das System im beruflichen Kontext unter eigener Verantwortung und bewertet mögliche Offenlegungspflichten.
Kann technische Aufgaben, Freigaben und Archivierung vertraglich verteilen, ohne die gesetzliche Funktion nur durch Wortwahl zu ändern.
Unser freiwilliger Standard
Produktionskontrollen, nicht sechs universelle Rechtspflichten.
Werbemittel, Systeme, Erzeugungsdatum, Anbieter und Betreiber.
Deepfake, öffentlicher Text, Standardbearbeitung, Fiktion oder VFX.
Klar je Kanal oder freiwillige Markentransparenz.
Vorhandene maschinenlesbare Markierung prüfen und erhalten.
Werkzeuge, Quellen, Lizenzen, Einwilligungen und Entscheidungen.
Master, Versionen und Punkte für die Rechtsberatung.
Angewandte Prüfung
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Wir prüfen oder produzieren, kontrollieren vorhandene Markierung, bereiten eine anwendbare Offenlegung vor und dokumentieren Rechte und Versionen. Wir garantieren keine Rechtskonformität und stimmen uns bei Bedarf mit Ihrer Beratung ab.
Zum technischen VorbereitungsserviceHäufige Fragen
Offizielle Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689; Leitlinien der Kommission; FAQ der Kommission; Kurzüberblick; und Verordnung (EU) 2026/1744. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Geprüft am 23. August 2026.