Praxisleitfaden · Artikel 50 des AI Act

AI Act und KI-Werbung:was er verlangt, was nichtund wie Sie Kampagnen vorbereiten.

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, verlangt aber keine sichtbare Kennzeichnung jeder Werbung, bei der KI eingesetzt wurde. Dieser Leitfaden trennt Anbieter- und Betreiberpflichten, erklärt Deepfake-Offenlegung und macht Rückverfolgbarkeit operativ.

Geprüft am 23. August 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

In einem Satz: Anbieter generativer KI-Systeme müssen maschinenlesbare Markierung der Ergebnisse ermöglichen; Betreiber müssen Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; ausgenommen sind Texte mit menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle, wenn eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Unser Drei-Ebenen-Workflow ist ein freiwilliger Produktionsstandard, kein universelles Rechtspaket für jede Werbung.

Geltung
Seit 2. August 2026
Anbieter
Markierung und Erkennbarkeit
Betreiber
Offenlegung in konkreten Fällen
Rückwirkung
Keine für frühere Inhalte
Begrenzte Frist
Bis 2. Dezember für bestimmte Altsysteme
Geprüft
23. August 2026

Was die Verordnung sagt

Drei Funktionen, die nicht vermischt werden dürfen

Pflichten hängen von Funktion und Inhalt ab, nicht allein vom Einsatz eines KI-Werkzeugs.

Anbieter des Systems

Muss generative Systeme so gestalten, dass Ergebnisse wirksam, zuverlässig, robust, interoperabel und maschinenlesbar markiert werden können, vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen.

Betreiber

Muss Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte klar offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; ausgenommen sind Texte mit menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle, wenn eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Das ist keine Pauschalregel für jede Werbung.

Direkte Interaktion

Anbieter direkt interagierender Systeme müssen über die KI-Interaktion informieren, sofern sie nicht offensichtlich ist. Diese Chatbot-Regel ist von audiovisueller Offenlegung zu trennen.

Unterstützende Standardbearbeitung kann von der Anbieter-Markierung ausgenommen sein. Filmhintergründe, VFX und technische Vor- oder Nachbearbeitung sind nicht automatisch Deepfakes: Ähnlichkeit, Aussage, Kontext und Publikumserwartung zählen.

Erste Entscheidung

Anwendbarkeit je Werbemittel prüfen

Entscheidend sind System, Funktion, Darstellung und die Frage, ob etwas im Ausstrahlungskontext fälschlich authentisch oder wahr erscheinen kann.

FallBehandlung nach Artikel 50Grund
Deepfake einer existierenden Person, eines Objekts, Ortes, einer Entität oder eines EreignissesKlare Betreiber-OffenlegungEs muss fälschlich authentisch oder wahr wirken; Kontext und Publikum zählen.
KI-generierter oder manipulierter Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem InteresseOffenlegung mit redaktioneller AusnahmeDie Ausnahme erfordert menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Klar fiktionale oder kreative WerbungEinzelfall; keine universelle sichtbare KennzeichnungEine anwendbare Offenlegung darf den Werkgenuss nicht beeinträchtigen.
Standard-Farbkorrektur, Audioreinigung oder unterstützende BearbeitungMeist außerhalb der Anbieter-MarkierungWenn Daten oder Bedeutung nicht wesentlich verändert werden.
Filmhintergründe, Set Extensions, VFX oder technische PostproduktionKontextprüfungLaut Kommission oft nicht täuschend, wenn Authentizität nicht erwartet wird.
Vor dem 2. August 2026 erzeugte InhalteKeine rückwirkende PflichtFreiwillige Transparenz wird empfohlen.

Wenn Offenlegung gilt oder freiwillig gewählt wird

Kanalgerecht integrieren

Anwendbare Informationen müssen klar, unterscheidbar und zugänglich sein. Der AI Act schreibt keinen Einheitswortlaut vor; dies sind Produktionshinweise, keine festen Rechtsformeln.

KanalEmpfohlene PraxisPrüfung
TV und VODKlare Offenlegung spätestens bei erster Wahrnehmung; kreativ integriert, ohne das Werk zu beeinträchtigenLesbarkeit, Dauer, Ausstrahlungsunterlagen
Soziale PlattformenPlattform-Erklärungen nutzen und sichtbare Offenlegung ergänzen, wenn die Prüfung sie verlangtZusätzliche Plattformregeln
Web, Display und DOOHWahrnehmbarer Hinweis im Werbemittel oder direkten Kontext, sofern anwendbarLesbarkeit in jeder Größe
AudioHörbare Offenlegung, wenn der konkrete Fall sie verlangtErste Wahrnehmung und Klarheit

Anbieterpflicht

Maschinenlesbare Markierung

Artikel 50 Absatz 2 richtet sich an den Anbieter des generativen Systems und ist von einer sichtbaren Betreiber-Offenlegung zu unterscheiden.

Was der Anbieter ermöglichen muss

Als KI-generiert oder manipuliert markierte und erkennbare Ergebnisse durch wirksame, zuverlässige, robuste, interoperable und technisch machbare Lösungen.

Was wir in der Produktion tun

Werkzeuge inventarisieren, vorhandene Markierung prüfen und bei Schnitt und Export möglichst erhalten. Das ist technische Vorbereitung, keine Rechtszertifizierung.

Die begrenzte Frist bis 2. Dezember 2026 betrifft bestimmte vor dem 2. August in Verkehr gebrachte Systeme und nur Markierung und Erkennbarkeit nach Artikel 50 Absatz 2.

Zweite Entscheidung

Funktionen vor Produktionsstart klären

Marke, Agentur und Produktionsfirma sind keine automatischen Rechtskategorien des Artikels 50.

Anbieter

Entwickelt das System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder Betrieb.

Betreiber

Nutzt das System im beruflichen Kontext unter eigener Verantwortung und bewertet mögliche Offenlegungspflichten.

Produktionskette

Kann technische Aufgaben, Freigaben und Archivierung vertraglich verteilen, ohne die gesetzliche Funktion nur durch Wortwahl zu ändern.

Unser freiwilliger Standard

Sechs Kontrollen vor Veröffentlichung

Produktionskontrollen, nicht sechs universelle Rechtspflichten.

1 · Bestand und Funktionen

Werbemittel, Systeme, Erzeugungsdatum, Anbieter und Betreiber.

2 · Anwendbarkeit

Deepfake, öffentlicher Text, Standardbearbeitung, Fiktion oder VFX.

3 · Offenlegung, falls nötig

Klar je Kanal oder freiwillige Markentransparenz.

4 · Anbieter-Markierung

Vorhandene maschinenlesbare Markierung prüfen und erhalten.

5 · Rechte und Rückverfolgbarkeit

Werkzeuge, Quellen, Lizenzen, Einwilligungen und Entscheidungen.

6 · Archiv und Prüfung

Master, Versionen und Punkte für die Rechtsberatung.

Angewandte Prüfung

Die Checkliste auf Ihre Kampagne anwenden

Schildern Sie Werbemittel, Systeme und Kanäle. Wir bieten eine technische Anwendbarkeitsprüfung oder einen Team-Workshop und definieren Umfang, Leistungen und Zeitplan nach Prüfung des Kontexts.

Prüfung anfragen

Produktionsunterstützung benötigt?

Anwendbarkeit, Rückverfolgbarkeit und technische Vorbereitung

Wir prüfen oder produzieren, kontrollieren vorhandene Markierung, bereiten eine anwendbare Offenlegung vor und dokumentieren Rechte und Versionen. Wir garantieren keine Rechtskonformität und stimmen uns bei Bedarf mit Ihrer Beratung ab.

Zum technischen Vorbereitungsservice

Häufige Fragen

Artikel 50 ohne Abkürzungen

Seit wann gilt Artikel 50, und wirkt er rückwirkend?
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Inhalte, die davor erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden; die Kommission empfiehlt freiwillige Transparenz, soweit möglich. Eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt für bestimmte Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden, und nur für Markierung und Erkennbarkeit nach Artikel 50 Absatz 2.
Brauche ich einen Hinweis, wenn KI nur bei der Bearbeitung half?
Nicht automatisch. Die Anbieterpflicht zur Markierung gilt nicht, wenn das System nur eine unterstützende Funktion bei Standardbearbeitung erfüllt und Eingabedaten oder Bedeutung nicht wesentlich verändert. Eine Offenlegung durch den Betreiber hängt davon ab, ob das Endergebnis ein Deepfake oder ein anderer konkreter Fall des Artikels 50 Absatz 4 ist.
Braucht jede mit KI produzierte Werbung eine sichtbare Kennzeichnung?
Nein. Artikel 50 schreibt keine universelle sichtbare Kennzeichnung für jede Werbung vor, bei der KI eingesetzt wurde. Betreiber müssen Deepfakes spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar offenlegen. Bei offenkundig künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf eine anwendbare Offenlegung so erfolgen, dass der Werkgenuss nicht beeinträchtigt wird.
Was ist eine maschinenlesbare Markierung?
Das ist die technische Markierung, die Anbieter generativer KI-Systeme in ihren Ergebnissen ermöglichen müssen, damit KI-Erzeugung oder -Manipulation erkannt werden kann. Sie ist nicht dasselbe wie eine sichtbare Offenlegung durch den Betreiber. In der Produktion prüfen und erhalten wir vorhandene Markierungen, ohne die Anbieterpflicht zu ersetzen.
Erledigen Plattformkennzeichnungen das für mich?
Werkzeuge und Richtlinien der Plattformen können helfen, sind aber von der Prüfung nach Artikel 50 zu trennen. Zuerst sind Anbieter und Betreiber, ein möglicher Deepfake oder anderer Offenlegungsfall sowie zusätzliche Plattformregeln zu bestimmen.
Wer ist verantwortlich: Marke, Agentur oder Produktionsfirma?
Artikel 50 knüpft Pflichten an Funktionen, nicht an Geschäftsbezeichnungen. Der Anbieter entwickelt das System oder bringt es unter eigenem Namen in Verkehr; der Betreiber nutzt es unter eigener Verantwortung. Marke, Agentur oder Produktionsfirma können je nach Projekt unterschiedliche Funktionen einnehmen.
Welche Sanktionen sind möglich?
Nach Angaben der Kommission können Verstöße gegen Transparenzpflichten mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für KMU und kleine Mid-Caps gilt Verhältnismäßigkeit. Zuständig sind hauptsächlich nationale Marktüberwachungsbehörden.

Offizielle Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689; Leitlinien der Kommission; FAQ der Kommission; Kurzüberblick; und Verordnung (EU) 2026/1744. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Geprüft am 23. August 2026.